1 An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.
2 Es gelten folgende Ausnahmen:
a.Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit kantonaler Bewilligung drei Anhänger ziehen.
b.Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger ziehen.
c.Im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.
3 An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
4 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.
5 Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.
6 Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.