Du kannst auch mit 10 Hänger fahren zumindest bei uns in Ö
Laut KFG 1967 § 4 Abs 7a
Bist du dir dessen sicher? Mindestens in der Schweiz gibt es in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) unter Art. 68 folgende Einschränkungen:
ZitatAlles anzeigen1 An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.
2 Es gelten folgende Ausnahmen:
a.Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit kantonaler Bewilligung drei Anhänger ziehen.
b.Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger ziehen.
c.Im Nahverkehr kann die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.
3 An land- und forstwirtschaftlichen Traktoren und Motorkarren sind zwei land- und forstwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an land- und forstwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten kann an land- und forstwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
4 Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3,50 t Gesamtgewicht zulässig.
5 Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.
6 Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
Es sind also in den meisten Fällen nur ein Anhänger zulässig, allerdings darf gemäss VRV Art. 76 (Linienverkehr) im Linienverkehr hinter Gelenkbussen und Anhängerzügen ein Gepäckanhänger mitgeführt werden (auch die Doppelgelenker sind hier geregelt):
ZitatAlles anzeigenDie Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:
a.einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
b.einen Anhänger zum Sachentransport.
3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht bewilligen.
4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:
a.25 m beim Gelenkbus;
b.18,75 m beim Sattelmotorfahrzeug (!) mit Gepäckanhänger;
c.25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;
d.28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.
Es ist also eine spezifische Genehmigung für die jeweiligen Linien für Anhänger, Doppelgelenkbusse oder zusätzliche Anhänger an Gelenkbussen notwendig