Seamons Fahrzeuge für TpF2
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Das Team der Transport-Fever Community
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Hey Seamon,
nach fast einem Jahr im treuen Rangierdienst, ist mir grade aufgefallen, dass bei deiner Stadler Butler nur das rechte Rücklicht leuchtet (in fahrtrichtung) - das sieht man sogar auf dem Foto im Downloadbereich.
(alle 4 Varianten in dem Paket haben dieses Verhalten und das soll bestimmt nicht so)
Gruß icke
€dit: siehe Yoshis Post direkt hier drunter -
Das ist in der Schweiz so üblich: https://www.lokifahrer.ch/Signale/CH/Zugsignale.htm
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ok verstehe
Danke - wieder was gelernt -
Die Konvertierungen gehen auch langsam auf die Zielgerade. Gerade noch 5 Sets mit Bussen wird es geben. Ziel wäre es, bis im Mai das durchzuziehen. Dann sind mit Ausnahme der Schiffe und den Wettbewerbseinreichungen (Bus, Station, Auto) alle Sachen von TpF portiert. Ob und wie diese Dinge dann portiert werden, ist noch nicht festgelegt. Tendenziell haben die Dampflokomotiven aber die höhere Priorität als diese Dinge. Gerade beim Auto und der Station kann ich mir gut vorstellen, diese nicht zu portieren. Die Station ist nicht mehr passend zu TpF2, das Auto ist alles andere als ein Vorzeigeobjekt.
Gemäss der Liste kommt auf jeden Fall als nächstes der Saurer DUK5:
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Wir schreiben das Jahr 1942. Auf Grund des Krieges herrscht in der Schweiz Kohlemangel. Aus diesem Grund wurde entschieden, zwei Dampflokomotiven mit einer elektrischen Kesselheizung auszustatten. Der Strom dafür sollte über die Oberleitung kommen.
Wenn die Dampflok den Betriebsdruck erreicht hatte, konnte sie anschliessend bis zu 20 Minuten ohne Elektrizität und damit auch auf nicht elektrifizierten Gleisen fahren.
Das Bild zeigt die Lokomotive während dem Umbau in Yverdon:
Es sind noch nicht alle Komponenten installiert, die Bauleitung ist aber zuversichtlich, dass die Arbeiten im nächsten Monat abgeschlossen werden können.
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Machst du auch eine normale Version mit der Rangierplatform?
Davon scheint es auch einige gegeben zu haben (zb 8522, 8492)
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Aus diesem Grund wurde entschieden, zwei Dampflokomotiven mit einer elektrischen Kesselheizung auszustatten. Der Strom dafür sollte über die Oberleitung kommen.
Wenn die Dampflok den Betriebsdruck erreicht hatte, konnte sie anschliessend bis zu 20 Minuten ohne Elektrizität und damit auch auf nicht elektrifizierten Gleisen fahren.
Das Bild zeigt die Lokomotive während dem Umbau in Yverdon:
Was es nicht alles gab... sagenhaft
Umso schöner dass du diese Nische hier bedienst und was exotisches auf die Gleise stellst
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HundertDampf : Die 8522 ist auch ohne die Aufbauten geplant, somit gibt es sicherlich eine Version mit den Rangieraufbauten. Zudem wird es auch noch die 8481 geben, die diese Aufbauten ebenfalls hat, diese hat auch noch die Aufbauten für einen grösseren Kohlevorrat.
Dann soll es noch eine oder zwei E 3/3 aus der Vor-Tigerli-Zeit geben, zum Beispiel die 853 der Jura-Simplon-Bahn, die 2 (Hansli) von der Sihltalbahn oder die 1 (Hülftegg) von der Bodensee-Toggenburg-Bahn.
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Gemäss der Liste kommt auf jeden Fall als nächstes der Saurer DUK5:
Und schon ist er oben und hier zu finden. Zum DUK5 wurde auch noch die "Giraffe" hinzugefügt:
Für die erste Seite gibt es zudem ein paar Bilderupdates, die ich eigentlich schon lange einmal gemacht habe:
Weiter geht es mit den Alpenwagen IIIa und IV.
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Da ist einer super fleissig
Freue mich auf jedes Modell, das du uns hier zur Verfügung stellst.
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Giraffe
Man sieht, wen Du damit meinst...
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>Wozu ist bei dem einen Bus der 3. Anhänger gedacht?
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>Wozu ist bei dem einen Bus der 3. Anhänger gedacht?
Ohne es zu wissen würde ich auf extra Platz für Gepäck tippen
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Der 2. Anhänger war für Gepäck, insbesondere für Fahrräder.
Bild des ganzen Buszuges: https://autobusse.startbilder.…70908-zvb-zug--267978.jpg
Bild des 2. Anhängers: https://de.wikipedia.org/wiki/AGP_3
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Ich bin gerade eher erstaunt, dass das in der Schweiz überhaupt erlaubt ist.
In Deutschland darf ein Fahrzeug (zumindest meines Wissens nach) höchstens einen Anhänger mitführen. Das ist auch unter anderem ein Grund, warum bei uns die Road Trains (wie sie in Australien fahren) nicht erlaubt sind... (gut, wahrschheinlich wären sie auch auf europäischen Straßen wenig praktikabel )
Einzige Außnahme dafür sind Landmaschinen, die auch in D zwei Anhänger mitführen dürfen.
Wie gesagt: Meines Wissens nach. Ich bin ganz sicher weder Fahrlehrer, noch Spezialist in KFZ-Gesetzen über Anhänger.
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Feluno in DE war das auch mal erlaubt - zumindest noch Ende der 1950er Jahre.
https://i.pinimg.com/originals…b3bd2d943254d3d8485c8.jpg
https://www.brezelfensterverei…ristoph_Weyers/anh-06.jpg
https://www.brezelfensterverei…ristoph_Weyers/anh-07.jpg -
Du kannst auch mit 10 Hänger fahren zumindest bei uns in Ö
Laut KFG 1967 § 4 Abs 7a
[...]Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.[...]
[In D schaut die Rechtlage vermutlich gleich oder ähnlich aus. werde aber noch recherchieren.]
Laut StVZO §32 Abs 4/4a
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:
1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –
15,50 m,
2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b) vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden, 16,50 m,
3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a) Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m,
b) Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m,
4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers
15,65 m
und
b) größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination
16,40 m.
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.
(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3
18,75 m.
in der Schweiz ist das im Straßenverkehrsgesetz 741.01 Art 9 geregelt
Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Die Höchstlänge für
Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m -
Im gleichen Artikel des Schweizer Strassenverkehrsgesetz steht aber auch:
3 Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können
So sind Doppelgelenkbusse zum Beispiel 25 m lang ... und die fahren nicht nur in der Schweiz. Gerade beim öffentlichen Verkehr gibt es einige Ausnahmen der Strassenverkehrsgesetze, man denke da nur an die fehlende Gurtentragpflicht, die ansonsten verbotene Personenbeförderung in Anhängern, andere Ruhezeitenverordnungen usw.
Zudem sind Ausnahmetransporte auch in ziemlich allen Ländern möglich, da gelten dann wieder andere Vorschriften.