Hallo liebe Community,
Ich sehe hier im Forum immer wieder Unstimmigkeiten beim Thema "Markenschutz".
Immer wieder tauscht die Frage auf: Darf ich echte Logos in meinen Mods verwenden?
Daraus ergeben sich dann 2 Parteien die jeweils strikt ihre Meinung dazu vertreten ohne sich dabei aber wirklich sicher zu sein ....
Leider wurde diese Frage seitens der Admins nie beantwortet und deswegen nehme ich mich jetzt dieser Aufgabe an:
Die Rechtslage:
Die Verwendung Geschützter Markennamen oder patentierter Objekte ist in Deutschland nur für den GEWERBLICHEN Gebrauch untersagt, solange ich keine ausdrücklicher Erlaubnis des Eigentümers habe.
Da es sich hier aber um einen NICHT KOMMERZIELLEN Austausch Privater Dienstleistungen handelt, greift der Markenschutz NICHT!
Ich dürft also mit euren Mods machen was ihr wollt, solange ihr damit kein Geld verdient.
(Verlangt ihr nur einen einzigen Cent, brecht ihr den Markenschutz)
Das Betrifft sowohl Logos als auch die Produkte selbst.
Da ich weiß, dass hier einige sehr stark darauf beruhen dass die Verwendung von geschützten Marken in Mods prinzipiell illegal sei, und somit 90% alle Mods weltweit gegen das Gesetzt verstoßen würden, habe ich noch einen Auszug aus dem Deutschen Gesetzbuch.
Dabei handelt es sich um den §14 des Markenschutzgesetztes:
§ 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,1.das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1.ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Für denn Fall dass jemand die Echtheit des Auszuges anzweifeln sollte, hinterlasse ich hier noch den Link zu besagtem Auszug von der der staatlichen Website des
"Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz"
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
Ich hoffe damit wäre die Sache für ein und allemal geklärt und alle Modder können weiter beruhigt und mit gutem Gewissen an ihren Werken arbeiten, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen haben zu müssen. Denn diese Unsicherheit hat die Modentwicklung auf dieser Seite teilweise stark gehindert.
Auf ein gutes Gelingen!